Business Method

Aus USA Patent Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Die druckbare Version wird nicht mehr unterstützt und kann Darstellungsfehler aufweisen. Bitte aktualisiere deine Browser-Lesezeichen und verwende stattdessen die Standard-Druckfunktion des Browsers.

Die Patentierbarkeit von Geschäftsideen stellt einen wesentlichen Unterschied im Patentrecht zwischen den USA und Deutschland dar. In Deutschland regelt §1 Abs. 3 des Patentgesetzes:

„Als Erfindungen [...] werden insbesondere nicht angesehen: [...] Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen“.

Dem steht in den USA der Gedanke gegenüber, daß „anything under the sun that is made by man“ patentierbar ist. Daß darin auch Geschäftsmodelle eingeschlossen sind wurde in der sogenannten „State Street Entscheidung“ vom für Patentstreite zuständigen United States Court of Appeals for the Federal Circuit am 23.Juli 1998 ausdrücklich bestätigt.

Allerdings muss eine Erfindung in eine der vier Kategorien „Process“ (Verfahren), „Manufacture“ (Vorrichtung), „Composition of Matter“ (Stoffgemische) or „Machine“ (Maschine) fallen. Dabei schließt der Begriff „Verfahren“ Geschäftsverfahren mit ein. Die Erfindung muss ferner ein konkretes, nützliches und greifbares Ergebnis“ (a concrete, useful and tangible result) liefern. Unerheblich ist, ob die Erfindung einen Technikbezug hat. Die Festsetzung des Preises eines Produkts ist beispielsweise ein solches konkretes, nützliches und greifbares Ergebnis.

Geschäftsmodelle werden in den USA in Patentklasse 705, international in die neu geschaffene Klasse "G06Q" (vorher "G06F17/60") eingruppiert. Untergruppen existieren z.B. für spezifische Geschäftmodelle im Gesundheitswesen, für Versicherungen, Buchhaltung, Finanzen und E-Commerce.


Verzögerungen bei der Prüfung

Stand 2007: Seit der State Street Entscheidung hat die Zahl der Patentanmeldungen für Geschäftsverfahren drastisch zugenommen. Gleichzeitig ist es für das USPTO schwierig, ausreichende Zahl qualifizierter Prüfer zu finden, was zu Verzögerungen bei der Prüfung neuer Patentanmeldungen führt. In Einzelfällen ist von geschätzten Bearbeitungszeiten von über 10 Jahren berichtet worden.

Der Anmelder eines Geschäftsmodells sollte daher erwägen, eine außerordentliche Prüfung seiner Anmeldung zu beantragen, was die Bearbeitungszeit drastisch reduziert. Diese ist zulässig z.B. wenn die Erteilung des Patent Voraussetzung für die Herstellung des Produkts ist durch den Erfinder ist oder das mögliche Patent bereits verletzt wird.